(§ 4 Abs 2 ASVG) War die Tätigkeit eines Gesellschafters in der Gesellschaft vorerst eine sich aus der Gesellschafterstellung ergebende und nach der Übertragung seines Gesellschafteranteils im Wesentlichen eine Geschäftsführertätigkeit, die durch die dauernde Abwesenheit des eigentlichen Geschäftsführers veranlasst war, und wurden diese Tätigkeiten selbständig ohne Weisungen und Kontrolle durchgeführt, liegt kein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG vor. Die bloße Tatsache der Beschäftigung eines Gesellschafters in der Gesellschaft, und sei es auch gegen Entgelt, führt noch nicht zu einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis. VwGH 30.05.2001, 96/08/0179. (Beschwerde abgewiesen)