(§ 4 Abs 2 ASVG) Ein Kraftfahrer für einen Botendienst, der verpflichtet ist, Funkaufträge durchzuführen, und bei dem auch sonst die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen, übt seine Tätigkeit auch dann in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis aus, wenn er die Möglichkeit hat, einzelne an ihn ergehende Aufträge durch Abschalten des Funkgerätes zu verhindern.
VwGH 03.04.2001, 96/08/0023