( § 4 Abs 1 UrlG ) Grundsätzlich widerspricht ein „Betriebsurlaub“ der gesetzlich vorgesehenen jährlich neu durchzuführenden Interessensabwägung bei der Vereinbarung des konkreten Urlaubsantritts; dem Arbeitnehmer muss auf jeden Fall ein ausreichend langer Teil des Urlaubs für spezielle Urlaubsvereinbarungen, seinen individuellen Bedürfnissen entsprechend, verbleiben (vgl. OLG Wien 14. 5. 1999, 10 Ra 24/99v, ARD 5037/6/99).