( § 4 Abs 1 UrlG ) Auch wenn es nicht rechtens ist, dass mit einer Dienstfreistellung die Urlaubstage abgegolten werden, wenn der Arbeitgeber diese Abgeltung einseitig vornimmt, ohne dass der Arbeitnehmer zugestimmt hat, ist es rechtlich sehr wohl möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass im Rahmen einer Dienstfreistellung sämtliche restlichen Urlaubstage konsumiert werden. ASG Wien 09.05.2000, 23 Cga 225/99x, rk.