vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49a ASGG

ARD 5261/29/2001 Heft 5261 v. 13.11.2001

(§ 49a ASGG) Eine unvertretbare Rechtsansicht liegt erst dann vor, wenn zu einer Rechtsfrage eine gefestigte und/oder höchstgerichtliche Judikatur existiert und die vertretene Rechtsmeinung von dieser abweicht. Die vereinzelte Entscheidung einer Berufungsinstanz macht - vor allem dann, wenn der Rechtszug an den OGH grundsätzlich noch möglich ist - eine gegenteilige Auffassung nicht zu einer unvertretbaren Rechtsansicht. OLG Wien 13.10.2000, 8 Ra 253/00k, im zweiten Rechtsgang zu ASG Wien 11. 3. 1999, 30 Cga 249/98a, ARD 5057/7/99, Revision zulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte