( §§ 47 ff. VwGG ) Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts. Gemäß Art 104 § 5 erster Satz Verfahrensordnung des EuGH (VerfO) ist die Entscheidung über diese Kosten Sache des nationalen Gerichtes.