( § 41 Abs 3 GSVG ) Die Überweisung der an einen unzuständigen SV-Träger (hier: SV-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft) entrichteten Beiträge an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger nach dem ASVG (hier: Wr. Gebietskrankenkasse) hängt nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs 3 GSVG nicht davon ab, ob der Beitragsschuldner, der zuvor Beiträge zu Unrecht entrichtet hat, mit dem nunmehrigen Beitragsschuldner ident ist, sondern lediglich davon, ob statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen zusteht. Da somit als „zuständiger Versicherungsträger“ jener zu verstehen ist, der zur Leistungserbringung zuständig war, und eine Gebietskrankenkasse zur Erbringung von Leistungen in der Pensionsversicherung nicht zuständig ist, kommt eine Überweisung der Pensionsversicherungsbeiträge von der (unzuständigen) Sozialversicherungsanstalt an den Krankenversicherungsträger nicht in Betracht und die ungebührlich entrichteten Beiträge sind dem Versicherten rückzuerstatten. VwGH 21.11.2001, 97/08/0171. (Bescheid aufgehoben)