( § 58 Abs 3 ASVG, § 58 Abs 2 AVG ) Musste eine Behörde spätestens nach der Einspruchserhebung durch den Dienstgeber davon ausgehen, dass dieser die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Bescheides der Gebietskrankenkasse, mit dem eine Beitragsnachzahlung vorgeschrieben wurde, infrage stellt, hat sie jedoch trotzdem ihren über den Einspruch absprechenden Bescheid derart mangelhaft begründet, dass diesem weder die Höhe der zu Vergleichszwecken und als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogenen kollektivvertraglichen Löhne noch das Ausmaß der jeweiligen Urlaubsabfindung zu entnehmen sind, so dass schon deswegen eine Zuordnung von nachverrechneten Beiträgen an die einzelnen Dienstnehmer nicht möglich ist, lässt der Bescheid keine inhaltliche Überprüfung durch die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu und leidet daher an einem zur Aufhebung führenden Mangel. VwGH 04.10.2001, 98/08/0307. (Bescheid aufgehoben)