( § 3, § 50 ASGG ) Die Tatsache, dass der Erwerber einer Liegenschaft, der diese zufällig vom früheren Arbeitgeber des Bewohners der Liegenschaft gekauft hat, dessen ruhigen Besitz gestört haben solle, begründet noch keinen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem früher bestehenden Dienstverhältnis bzw. dessen Nachwirkungen. Die Einbringung von Besitzstörungsklagen erweist sich in diesem Zusammenhang daher beim Arbeits- und Sozialgericht als verfehlt, weil lediglich die Frage des letzten ruhigen Besitzstandes zu prüfen ist und nicht die Rechtmäßigkeit der Weiterbenützung der Wohnung durch den Mieter, wobei die Parteien nicht einmal Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. LG Krems 21.07.2000, 15 Cga 38/00b, 15 Cga 41/00a.