( § 36 EStG idF vor BGBl 1996/201 ) Das Vorliegen eines begünstigungsfähigen Sanierungsgewinnes setzt zunächst voraus, dass der Schuldennachlass zum Zweck der Sanierung im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt ist. Nicht bloß das Ergebnis des Schuldenerlasses, sondern die objektivierbaren Beweggründe hiefür sind von maßgebender Bedeutung. Eine Sanierungsabsicht beim Schuldennachlass der Hauptgläubigerbank liegt aber nicht vor, wenn der in Anbetracht fehlender Besicherungsmöglichkeiten nach Fälligstellung der Kredite im Wege eines "stillen Ausgleichs" herbeigeführte Forderungsverzicht der Bank angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Betriebes (und des Steuerpflichtigen) nur das Motiv der Sicherung der Einbringung zumindest eines Teiles der ausstehenden Forderungen erkennen lässt. Auch mit dem Aufzeigen von möglichen Wegen zur Krisenbewältigung ist noch nicht gesagt, dass die Bank bei ihrem Schuldennachlass tatsächlich in entsprechender Sanierungsabsicht (unter Zugrundelegung eines Sanierungskonzeptes) gehandelt hat. VwGH 07.06.2001, 98/15/0037. (Beschwerde abgewiesen)