( § 39 AngG ) Es ist nicht erforderlich, dass ein Dienstzeugnis vom Arbeitgeber oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet wird, sondern es genügt auch die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. In diesem Fall ist jedoch im Zeugnis deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. War ein Arbeitnehmer aber der Geschäftsleitung direkt unterstellt, ist das Dienstzeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen und unter Hinweis auf diese Position zu unterzeichnen. Bundesarbeitsgericht/BRD 26.06.2001, 9 AZR 392/00. (Betriebs-Berater 2001/1481, Heft 28/29)