( § 39 Abs 1 AngG ) Der Arbeitgeber ist nach § 39 Abs 1 AngG verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich lediglich ein Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis, das Dauer und Art der Dienstleistung bescheinigt, nicht hingegen ein Anspruch auf ein Qualifikationszeugnis. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer keine Bewertung der erbrachten Arbeitsleistung im Dienstzeugnis verlangen. Auch besteht ein Anspruch auf Anführung der Dauer des Dienstverhältnisses nur im Umfang dessen rechtlicher Dauer. OLG Wien 24.11.1999, 8 Ra 136/99z.