§ 38 StVG
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen einer Essensausgabe ein zu kleines Fleischstück erhalten zu haben. Auf dem Speiseplan sei von 150 g Selchfleisch die Rede gewesen, sein Stück hätte lediglich 50 bis 70 g gewogen und er habe bei Nachfragen erkennen müssen, dass alle Fleischstücke so klein gewesen seien. Überhaupt werden ständig zu kleine Fleischstücke ausgegeben, welcher Vorgang den in § 38 StVG normierten Bestimmungen zuwiderlaufe.