§§ 93 ff, 120 Abs 2, 121 Abs 1 StVG
Die konkrete Ausgestaltung des Besuches (Tischbesuch, Sicherheitsbesuch etc) ist - im Gegensatz zum Besuchsrecht an sich - ein Bereich des Strafvollzuges, auf deren Gestaltung Strafgefangenen ein subjektives Recht nicht eingeräumt ist.