( § 35 Abs 3 OÖ TourismusG ) Für die in § 35 Abs 3 zweiter Satz Oberösterreichisches Tourismusgesetz (OÖ TourismusG) vorgenommene Einschränkung der Abzugsfähigkeit auswärtiger Umsätze von der Bemessungsgrundlage des Interessentenbeitrages auf Umsätze, die „von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten“ außerhalb Oberösterreichs „aus“ erbracht werden, liegen keine sachlichen Gründe vor. Nach Aufhebung der geprüften Wortfolge sind sämtliche außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich erbrachten Umsätze von der Bemessungsgrundlage freizustellen, wozu jedenfalls auch Umsätze gehören, die durch den Tourismus in Oberösterreich mit bedingt sind. Dabei ist es gleichgültig, ob derartige Umsätze mit einer Betriebsstätte zusammenhängen oder nicht. VfGH 18.06.2001, G 6/01.