( § 33 FinStrG ) Nicht jeder auf einem Bankkonto einer Person oder Firma als Eingang verbuchter Betrag unterfällt der Steuerpflicht. Es bedarf vielmehr weiterer Feststellungen über das Grundgeschäft und die Herkunft des Geldes, um daraus ableiten zu können, ob die Kontoeingänge überhaupt einer Besteuerung unterliegen und schließlich welche Steuerart auf sie anzuwenden ist. OGH 28.09.2000, 15 Os 96/00.