( § 333 Abs 4 ASVG ) Da es sich bei einem Produktionsleiter, der berechtigt ist, Hilfsarbeitern betriebliche Anweisungen zu geben, um eine Person handelt, der eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb zukommt und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt, ist er als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen und kommen ihm die Bestimmungen über die Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen zugute. OGH 13.12.2001, 8 ObA 298/01h.