( § 333 Abs 4 ASVG , § 1295 Abs 1 ABGB ) Das Haftungsprivileg für den „Aufseher im Betrieb“ iSd § 333 Abs 4 ASVG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Schädiger im Rahmen der betrieblichen Organisation Vorgesetzter gerade des Geschädigten ist, wenn also der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist und eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einen Dienstvorgesetzten vorliegt, dem Weisungsrechte zustehen. Liegt die Voraussetzung der Überordnung in Bezug auf den Geschädigten nicht vor, handelt es sich also beim Schädiger um einen Mitbediensteten des Verletzten, dem die Stellung als Aufseher im Betrieb nicht zukommt, haftet er auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich bei dem schädigenden Ereignis um einen Arbeitsunfall handelt. OGH 20.12.2001, 2 Ob 321/01x.