(§ 303 Abs 4 BAO) Für die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens ist unmaßgeblich, ob Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus. VwGH 26.07.2000, 95/14/0094. (Bescheid aufgehoben)