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§ 303 Abs 4 BAO

ARD 5254/27/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 303 Abs 4 BAO) Bestätigt eine Behörde in Erledigung einer Berufung gegen die Wiederaufnahme und gegen die in Folge erlassenen neuen Sachbescheide zwar, dass Tatsachen neu hervorgekommen sind, erlässt sie aber aufgrund ihrer rechtlichen Würdigung der neu hervorgekommenen Tatsachen solche auch im Spruch gleich lautenden Steuerbescheide, wie sie bereits vor Wiederaufnahme des Verfahrens in den abgeschlossenen Verfahren erlassen worden waren, bringt sie damit klar zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach selbst die Kenntnis der als neu hervorgekommen beurteilten Tatsachen nicht geeignet war, im Spruch gegenüber den ursprünglichen Sachbescheiden anders lautende Bescheide herbeizuführen. Damit war aber die über das Hervorkommen von neuen Tatsachen hinausgehende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht erfüllt. Der Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme ist daher rechtswidrig, womit auch den neu erlassenen Steuerbescheiden die Rechtsgrundlage entzogen ist. VwGH 28.06.2000, 98/13/0096, 99/13/0242. (Bescheide aufgehoben)

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