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§ 301 Abs 3 EO

ARD 5215/40/2001 Heft 5215 v. 15.5.2001

( § 301 Abs 3 EO ) Da ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers wegen Verletzung von Drittschuldnerpflichten ein Obsiegen des Drittschuldners im Drittschuldnerprozess voraussetzt, ist es denkunmöglich, dem Gläubiger bereits im Stadium der Erlassung eines Zahlungsbefehls auf § 301 Abs 3 erster Satz EO gegründete Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes zuzusprechen. OLG Wien 12.01.2000, 7 Ra 8/00y.

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