(§ 2 Stmk. KanalabgG 1955) Für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmung im Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 sind die spezifischen baurechtlichen Vorschriften, die auf den Geschoßbegriff abstellen (Abstandsvorschriften, Bebauungsdichtevorschriften), nicht heranzuziehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei Erlassung einer Abgabenvorschrift, bei der er Kellergeschoße und Dachgeschoße in gleichem Ausmaß in die Abgabenberechnung einbeziehen wollte, zwar Kellergeschoße generell (also auch dann, wenn diese nicht die Voraussetzungen für Aufenthaltsräume aufwiesen) erfasst hätte, Dachgeschoße aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass diese ausbaubar in dem Sinne seien, dass darin Aufenthaltsräume errichtet werden können oder bereits errichtet wurden. Für das Vorliegen eines Kellergeschoßes kommt es daher nicht darauf an, ob die Kellerräumlichkeiten die nach den Bauvorschriften erforderlichen Ausmaße für Aufenthaltsräume oder andere Räume aufweisen. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0186. (Beschwerde abgewiesen)