( § 2 Abs 4 AuslBG ) Eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, die überdies nur kurz angedauert hat, unterliegt nicht den Bestimmungen des AuslBG, wenn nicht im Rahmen einer Beurteilung gemäß § 2 Abs 4 AuslBG besondere Gründe (insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit) doch auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen lassen. Die Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten bei Verspachtelungsarbeiten kann auch durch die Verspachtelung eines eigenen Raumes erfolgen, wobei es nicht schadet, dass die probeweisen Arbeitsleistungen im Rahmen der Erfüllung eines einem Unternehmen erteilten Auftrages erbracht werden, weil im Fall einer mangelhaften Verspachtelung wohl Ausbesserungsarbeiten erfolgen hätten können. VwGH 17.01.2000, 98/09/0058. (Bescheid aufgehoben)