(§ 2 Abs 3 EStG) Nach der Liebhabereiverordnung, BGBl 1990/322, ist der Verkauf von Grundstücken einer Land- und Forstwirtschaft für die Ermittlung des Gesamtgewinnes iSd § 2 Abs 4 LiebhabereiVO nicht relevant. Aus dem Umstand des im vorliegenden Fall bloß beabsichtigten Verkaufes von Grundstücken ist daher für die Lösung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Land- und Forstwirtschaft eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei darstellt, nichts zu gewinnen. VwGH 10.05.2001, 95/15/0084. (Beschwerde abgewiesen)