( § 2 Abs 2 AZG ) Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers und der Sicherheit am Arbeitsplatz der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Dabei sind Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs 2 AZG). Dass die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit und die Ruhezeiten eingehalten werden, ist vom Arbeitgeber als Adressat des Arbeitsschutzes zu überwachen; dieser hat für dessen Einhaltung zu sorgen. Der Arbeitnehmer darf nur beschäftigt werden, wenn die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, weshalb der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis von Nebenbeschäftigungen seines Arbeitnehmers hat. Soweit eine Überschreitung der danach bestehenden Grenzen nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über das Ob und den Umfang einer Nebentätigkeit. Bundesarbeitsgericht/BRD 11.12.2001, 9 AZR 464/00. (Betriebs-Berater 2002/2447, Heft 47)