( § 2 Abs 1 UrlG ) Enthält ein Kollektivvertrag (hier: KV für das Friseurgewerbe) keine Regelung hinsichtlich des Urlaubsverbrauches und zur Vergütung des Resturlaubs, kann die Berechnung des Urlaubsanspruchs auch in Arbeitstagen vorgenommen werden. Eine solche Vereinbarung über die Umstellung des Urlaubsanspruchs auf Arbeitstage ist zulässig (vgl. OGH 24. 10. 1990, 9 ObA 172/90, ARD 4219/11/90). Nimmt ein Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers an, den Urlaub in Arbeitstagen abzurechnen, kommt es zu einer einzelvertraglichen Ergänzung des Vertrages und der Urlaubsanspruch ist in Arbeitstagen zu berechnen. OLG Wien 30.07.2002, 7 Ra 247/02y.