( § 16 Abs 1 Z 1 UrlG ) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich verhindert, hat er gemäß § 16 Abs 1 Z 1 UrlG Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Besitzt ein Pflegebedürftiger mehrere berufstätige nahe Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, haben diese ein Wahlrecht, wer die Pflegefreistellung beansprucht. Der Arbeitgeber kann eine Pflegefreistellung keineswegs mit dem Hinweis ablehnen, dass noch ein anderer naher Angehöriger sein Anrecht auf Pflegefreistellung nützen könne. ASG Wien 20.02.2002, 33 Cga 150/01x, bestätigt durch OLG Wien 30. 8. 2002, 7 Ra 272/02z.