( § 2 Abs 1 GlBG ) Die Rechtsauffassung, die Tätigkeit eines bei einer Bank beschäftigten Arbeitnehmers, der im Rahmen der ihm obliegenden Betreuung der 1.000 größten Unternehmen Österreichs ständig Kundenkontakt hat und mit Handlungsvollmacht ausgestattet ist, sei höher zu bewerten als die Tätigkeit einer auf einer grundsätzlich gleichwertigen und gleichrangig eingestuften Position beschäftigten Arbeitnehmerin, die keinen Kundenkontakt hatte und zu Zusagen gegenüber Dritten nicht in der Lage war, ist nicht unvertretbar, so dass der unterschiedliche Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eine unterschiedliche Entlohnung rechtfertigt. OGH 08.05.2002, 9 ObA 108/02a, in Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des OLG Wien 13. 12. 2001, 9 Ra 136/99g, ARD 5309/46/2002, mit dem das Urteil des ASG Wien 16. 12. 1998, 11 Cga 208/97f, ARD 5052/10/99, bestätigt wurde.