( § 293 Abs 2 BAO ) Die Beschwerdefrist gegen einen berichtigten Bescheid ist nur dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu rechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt. VwGH 25.01.2000, 98/14/0228.