( § 292e EO ) Die Bestimmung des § 292e EO ( verschleiertes Entgelt) bezweckt insbesondere die Vereitelung von Lohnverschiebungen. Aber auch bei der Pfändung eines „fingierten Entgelts“ nach § 292e EO kann der Anspruch nur auf tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gestützt werden und nicht auf solche, zu denen der Verpflichtete allenfalls in der Lage wäre, sie aber tatsächlich nicht erbringt, weil ein Eingriff in die Vermögensrechte des Drittschuldners nur soweit gerechtfertigt sein kann, als er vom Verpflichteten auch tatsächlich Arbeitsleistungen erhält (vgl. OLG Wien 19. 9. 1997, 9 Ra 184/97p, ARD 4897/15/97). Die Ehefrau und Arbeitgeberin ihres Ehemannes ist daher auch im Falle einer Lohnpfändung bei ihrem Ehemann nicht verpflichtet, ein angemessenes Entgelt für die Erbringung einer 40-Wochenstunden-Arbeitsleistung zu bezahlen, um ihrem Ehemann die Zahlung seiner Verbindlichkeiten zu ermöglichen, wenn lediglich eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 13,5 Stunden wöchentlich vereinbart und auch tatsächlich nicht mehr geleistet wurden. ASG Wien 11.10.2000, 21 Cga 229/99w, rk.