( § 290e, § 308a EO ) Für die Frage, ob ein Provisionsbezieher seine gepfändeten, beschränkt pfändbaren Forderungen gegenüber einem Drittschuldner geltend machen kann, ist als Vorfrage zu klären, ob die Provisionseinkünfte aus einem Dienstverhältnis stammen oder iSd § 290a Z 2 EO sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art sind, die die Erwerbstätigkeit des Provisionsbeziehers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. OGH 01.09.1999, 9 Ob A 138/99f .