( § 281 Abs 1 BAO ) Als „überwiegende Interessen der Partei“, die einer Aussetzung der Entscheidung über die Berufung entgegenstehen könnten, sind nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, bewirkt aber ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei (vgl. VwGH 22. 3. 1991, 87/13/0101, ARD 4337/37/92). Dass einer Berufung gemäß § 254 BAO eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, steht demnach einer Aussetzung nicht entgegen. Mit dem Vorbringen, die beantragte Gutschrift der Umsatzsteuer könne den Abgabepflichtigen in die Lage versetzen, anderweitige Abgabenschuldigkeiten abzudecken, wird im vorliegenden Fall kein der Aussetzung entgegenstehendes Parteiinteresse dargelegt, weil es Interesse jedes Berufungswerbers ist, eine erwartete Gutschrift ohne unnötigen Aufschub zu erhalten. VwGH 27.11.2001, 98/14/0108. (Beschwerde abgewiesen)