( § 27a Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ) Ist die Gewährung einer Jubiläumszulage durch die mehrmalige Verwendung des Wortes „kann“ in das freie Ermessen des Arbeitgebers gestellt, stellt die Nichtgewährung dieser Zuwendung keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn sie durch die dem Arbeitnehmer anzulastenden Dienstvergehen gerechtfertigt ist, auch wenn der Arbeitnehmer strafgerichtlich nicht verurteilt und das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren wegen seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht fortgesetzt wurde. OGH 17.11.1999, 9 Ob A 295/99v .