( § 2a Abs 7 GlbG, § 50 Abs 1 Z 3 ASGG ) Da jede sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin durch einen Vertreter des Arbeitgebers oder durch einen anderen Arbeitnehmer verboten ist und der jeweilige Vertreter des Arbeitgebers die sexuelle Belästigung durch einen anderen Arbeitnehmer abzustellen hat, stehen der diskriminierten Arbeitnehmerin gegen ihren Belästiger und im Falle der Untätigkeit des Arbeitgebers, die Belästigungen abzustellen, auch gegen diesen Schadenersatzansprüche zu. Bei diesen Schadenersatzansprüchen wegen sexueller Belästigung durch einen Arbeitskollegen handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten gemäß § 50 Abs 1 Z 3 ASGG, für deren Behandlung ein arbeitsrechtlicher Senat zuständig ist. OLG Wien 08.10.2000, 8 Ra 263/00f.