( § 27 Z 4 AngG ) Hat ein Arbeitgeber seine ursprüngliche, im Agenturhandbuch der PR-Agentur festgehaltene, generelle Weisung, dass alle verfassten Schriftstücke der Arbeitnehmer neben dem Namen auch mit der Funktionsbezeichnung des Unterschreibenden zu unterfertigen sind, insoweit eingeschränkt, dass nur mehr beim schriftlichen Erstkontakt mit Kunden die Funktionsbezeichnung „PR-Berater“ anzuführen sei, ist die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht berechtigt, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass es sich bei den der Entlassung zugrunde gelegten E-Mails und Faxen des Arbeitnehmers ohne Angabe der Funktionsbezeichnung nicht um Erstkontakte mit Kunden handelte. Damit blieb er den ihm als Arbeitgeber obliegenden Beweis schuldig, dass der Arbeitnehmer überhaupt gegen seine zuletzt eingeschränkte Weisung verstoßen hat. OGH 05.06.2002, 9 ObA 41/02y, in Bestätigung von OLG Wien 29. 10. 2001, 9 Ra 331/01i, mit dem das Urteil des ASG Wien 18. 4. 2001, 24 Cga 167/00d, ARD 5323/10/2002, abgeändert wurde.