(§ 27 Z 2 AngG) Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem körperlichen oder geistigen Zustand, der die Bewältigung der vereinbarten Dienstleistungen gänzlich oder doch für eine dem Arbeitgeber unzumutbare, wenngleich abschätzbare Zeit unmöglich macht, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Entlassungsgrundes der Arbeitsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Zustand des Arbeitnehmers auf Krankheit oder Unfall beruht. ASG Wien 17.02.1999, 29 Cga 17/98a, rk. (ZAS Jud. 2/2001)