(§ 27 Z 1 AngG) Betreibt ein Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses die Gründung eines Konkurrenzunternehmens, wobei er Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten des Arbeitgebers abgeworben hat bzw. abzuwerben versucht hat, und hat er sich dadurch als vertrauensunwürdig erwiesen, rechtfertigen diese Handlungen auch dann seine Entlassung, wenn der Cousin des Arbeitgebers wegen derselben Verfehlung nicht entlassen wurde. Es besteht kein Recht eines Arbeitnehmers, eine Entlassung des „Mittäters“ zu verlangen. ASG Wien 30.06.2000, 22 Cga 262/96a, Berufung erhoben.