( § 273 ASVG ) Im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmungen können auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden, und zwar nicht nur in einer Versicherungsunternehmung, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen. Da der hier primär maßgebliche Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen kein Einreihungsschema in Verwendungsgruppen vorsieht, kann zur maßgeblichen Frage des Verweisungsfeldes der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten analog herangezogen werden. OGH 14.09.1999, 10 Ob S 188/99s .