( SoSi-Abkommen Jugoslawien, § 254 ASVG idF vor der 51. Novelle ) Durch die Gleichstellung des Tatbestandes „Pflichtversicherung“ durch Art 6 des Abkommens mit Jugoslawien über Soziale Sicherheit v. 19. 11. 1965, BGBl 1966/289, wurde insbesondere erreicht, dass auch weiterhin eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung in Jugoslawien in gleicher Weise wie eine Pflichtversicherung in Österreich u.a. einen Anspruch auf Invaliditätspension (hier: § 254 Abs 1 ASVG in der am Stichtag - 1. 10. 1992 - geltenden Fassung vor der 51. ASVG-Novelle) ausschließt.