( § 273 , § 255 ASVG ) Der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Angestelltentätigkeiten iSd § 1 Abs 1 AngG verrichtet hat.