( § 273 ASVG ) Es ist keineswegs offenkundig, dass bei allen einfachen Bürotätigkeiten eine „besondere“ Stressbelastung unvermeidlich sei, dass regelmäßig Überstunden geleistet werden müssten oder dass eine Veränderung der sitzenden Körperhaltung durch Vorbeugen, Zurücklehnen oder dergleichen unzumutbar wäre. OGH 03.10.2000, 10 Ob S 273/00w .