(§ 26 Z 2 AngG) Eine Verzögerung bei der Gehaltsüberweisung von nur einem Tag räumt dem Arbeitnehmer nicht das Recht ein, ohne Setzung einer zumindest kurzen Nachfrist seinen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG zu erklären, da von einer schwer wiegenden Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Dauer der Kündigungsfrist objektiv unzumutbar macht, keinesfalls gesprochen worden kann. Dies selbst dann nicht, wenn bereits einmal - einen Monat zuvor - eine Verzögerung bei der Gehaltsüberweisung vom Arbeitnehmer - und zwar unter Setzung einer Nachfrist - gemahnt wurde, der Arbeitgeber aber innerhalb der offenen Nachfrist seine Verpflichtung nachholte, so dass der Arbeitnehmer nicht wirklich zu befürchten hatte, das ihm zustehende Entgelt nicht zu erhalten. ASG Wien 06.09.2000, 28 Cga 15/00f, Berufung erhoben.