(§ 82a lit c GewO, § 863 ABGB) Erscheint ein Arbeitnehmer in dem Glauben, dazu durch das vermeintlich verspätete Auszahlen des Lohnes durch den Arbeitgeber berechtigt zu sein, obwohl es im Betrieb des Arbeitgebers üblich ist, dass die Löhne erst Mitte des Folgemonats ausbezahlt werden, nicht mehr zum Dienst, ohne bei seinem Arbeitgeber die Zahlung zu urgieren oder diesem eine Nachfrist zu setzen, liegt kein wirksamer vorzeitiger Austritt vor. Das bloße Nichterscheinen zur Arbeit kann viele Gründe haben und besitzt für sich keinen Erklärungswert, so dass es für einen Austritt an der entsprechenden Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber mangelt. ASG Wien 08.01.2001, 8 Cga 133/00m, rk.