( § 26 AngG ) Die Auflösung eines Dienstverhältnisses kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erklärt werden. Erscheint der Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Willenserklärung oder Begründung nicht zur Arbeit und erfährt der Arbeitgeber über Dritte, dass der Arbeitnehmer am Tag seines Nichterscheinens eine mehr als 1-jährige Haftstrafe angetreten hat, kann dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung nur so verstanden werden, dass der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen wollte. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer schon längere Zeit Kenntnis über den bevorstehenden Haftantritt hatte, so dass ihm eine fristgerechte Kündigung ohne weiteres möglich gewesen wäre, und er überdies den Tag des Haftantrittes - wenn auch unter Druck einer drohenden Verhaftung - selbst gewählt hat, ohne den Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungsfrist zu verständigen (und eventuell einen Urlaub oder eine Freistellung zu vereinbaren), ist das Verhalten des Arbeitnehmers als schlüssiger unberechtigter vorzeitiger Austritt zu qualifizieren. ASG Wien 13.03.2002, 29 Cga 66/01i, Berufung erhoben.