( § 82a lit a und lit c GewO ) Ob ein Austrittsgrund vorliegt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erklärt der Arbeitnehmer, dass man mit einem Fahrzeug, an dem „2 Gänge gebrochen“ waren, nicht fahren kann und dass er - wenn er trotzdem fahren müsse - das Beschäftigungsverhältnis beendet, und antwortet der Arbeitgeber darauf sinngemäß: „Dann lasst du es halt!", kann diese Aussage als Rücknahme der Aufforderung zur Durchführung der Fahrt mit dem Lkw verstanden werden, mag aber auch andere Deutungen zulassen. Keineswegs ist sie aber im Sinne einer Weisung zu gefährlicher oder gesetzwidriger Tätigkeit zu verstehen, so dass das Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht unzumutbar ist. OGH 13.09.2001, 8 ObA 60/01h.