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§ 261 Abs 6 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 547 Heft 19 und 20 v. 6.10.1979

§ 261 Abs 6 ZPO

Der Rekurs gegen den die Prozeßüberweisung aussprechenden Beschluß ist unzulässig, auch wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung gefaßt und daher nichtig ist; dieser Rechtsmittelausschluß gilt nur dann nicht, wenn eine ausdrücklich gegen Abs 6 verstoßende Überweisung ausgesprochen worden ist.

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