§ 1 JN
Behauptet der Kläger, anläßlich eines Verwaltungsverfahrens sei über bestimmte Verpflichtungen des Beklagten ein Übereinkommen getroffen worden, so ist zur Entscheidung über strittige Fragen eines solchen Übereinkommens der Rechtsweg zulässig.
OGH, 08.11.1978, 1 Ob 720/78