( § 25 AlVG ) Gemäß § 14 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Diese Voraussetzung ist u.a. dann gegeben, wenn der nunmehr Arbeitslose als Dienstnehmer - somit als in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Beschäftigter - bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt gewesen ist. Steht aufgrund einer oberstgerichtlichen Entscheidung (hier: OGH 12. 11. 1998, 8 ObA 279/98g, ARD 4997/11/99) fest, dass von Anfang an keine Arbeitsleistung des „Dienstnehmers“ als Gegenleistung vereinbart war, sondern dass das aus dem „Dienstvertrag“ geschuldete Entgelt Teil des Kaufpreises für das vom „Dienstnehmer“ veräußerte Unternehmen gewesen ist und keine Pflicht zur Leistung eines Entgelts bestand, sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld mangels anwartschaftsbegründender Versicherungszeiten von Beginn an nicht vorgelegen.