( § 255 ASVG ) Die Unkenntnis oder mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache kann nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht in Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Individualität nicht berücksichtigt werden können. Sollte es dem Versicherten nicht gelingen, am Arbeistmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid.