( § 255 Abs 3 ASVG ) Fehlen einem als angelernter Kaminmaurer beschäftigten Versicherten zahlreiche Kenntnisse und Fähigkeiten des Maurerberufs, so dass er eine Vielzahl von zu diesem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten - wie z.B. das Aufreißen und Herstellen von Stiegenläufen oder das Versetzen von Türen und Fenstern - nicht selbständig verrichten kann, kommt ihm kein Berufsschutz als Maurer zu. OGH 20.02.2001, 10 Ob S 16/01b .